36 und den diesbezüglich kritischen Berichten der Bewährungshilfen – erhebliche Risikofaktoren beim Beschuldigten dar. Demnach kann nicht von der Rückversetzung in den Strafvollzug abgesehen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_69/2012 vom 14.9.2012 E. 2.4 ff. und 6B_450/2010 vom 4.4.2011 E. 4.2).