Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte offensichtlich weder von seinen zahlreichen Strafverfahren, den zahlreichen Vorstrafen noch den bereits wiederholten bedingten Entlassungen beeindrucken liess und nicht in der Lage zu sein scheint, sich gesetzeskonform zu verhalten. Der Beschuldigte delinquierte immer wieder – letztmals nur kurz vor und nach einer weiteren Verurteilung, bei welcher von der Rückversetzung abgesehen wurde. Er ist nach wie vor erheblichen Suchtproblemen ausgesetzt und lebt in instabilen Verhältnissen. Dies stellen nach dem Gesagten – seiner in diesem Zusammenhang bestehenden Delinquenz