Das angebliche Gespräch vom 15.3.2017 zwischen dem Beschuldigten, seinem Arzt und seinem Arbeitgeber hat jedenfalls nicht stattgefunden und ein effektiv mit dem Arzt besprochener Arbeitsbeginn konnte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht vorweisen. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte offensichtlich weder von seinen zahlreichen Strafverfahren, den zahlreichen Vorstrafen noch den bereits wiederholten bedingten Entlassungen beeindrucken liess und nicht in der Lage zu sein scheint, sich gesetzeskonform zu verhalten.