___ AG und ist seit dem 1.8.2015 festangestellt (pag. 255). Ob dem Beschuldigten der Wiedereinstieg nach seiner krankheitsbedingten Abwesenheit wieder gelingt, ist noch unklar. Das angebliche Gespräch vom 15.3.2017 zwischen dem Beschuldigten, seinem Arzt und seinem Arbeitgeber hat jedenfalls nicht stattgefunden und ein effektiv mit dem Arzt besprochener Arbeitsbeginn konnte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht vorweisen.