Nach wie vor hat der Beschuldigte eine labile Persönlichkeit und ein instabiles Umfeld, weshalb die Kammer erhebliche Zweifel an einer nachhaltigen Änderung im Leben des Beschuldigten hat. Dies gilt umso mehr, als sich die aktuellen Lebensumstände des Beschuldigten offensichtlich nicht besser darstellen, als während der langjährigen Delinquenz. Denn die während dem erstinstanzlichen Verfahren noch als positiv bewertete (immer wieder unterbrochene) Beziehung des Beschuldigten mit seiner damaligen Freundin (pag. 255 f.) ist zwischenzeitlich gescheitert. Die erstinstanzlich noch vorhandene «Stabilität» ist folglich nicht mehr vorhanden.