35 gerfristigen Erfolgen die Rede sein kann. Offensichtlich hat sich der Beschuldigte nun auch nichts mehr zu schulden kommen lassen. Die Kammer hat dennoch Zweifel am Therapiewillen des Beschuldigten bzw. betrachtet diesen nur vorsichtig optimistisch, zumal er nur kurz nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Therapie erneut abbrach und erst nach Einleitung des oberinstanzlichen Verfahrens eine neue Therapie begann. Zudem gelingt es dem Beschuldigten offensichtlich nicht, über längere Zeit stabil und ohne Drogen und/oder Alkohol zu leben.