Im Verfahren S 07 2869 (Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 19.1.2009) besuchte der Beschuldigte aufgrund einer Weisung im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung. Der Beschuldigte nahm wiederholt Termine nicht wahr, weshalb die Therapeuten davon ausgingen, der Beschuldigte habe nur ansatzweise eine Motivation zur Therapie. Ziel der Therapie war es, den Beschuldigten über seine offensichtliche Drogenproblematik zu sensibilisieren. Ein eigentlicher therapeutischer Prozess habe nicht stattgefunden. Der Beschuldigte sei zu fast allen Terminen unter Drogeneinfluss erschienen.