Beschuldigten bereits zuvor eine bedingte Entlassung widerrufen wurde, besonders beeindruckend und fällt deutlich zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte liess sich offensichtlich weder vom Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen noch von der Gefahr der Rückversetzung beeindrucken und delinquierte unbeirrt weiter. Die zahlreichen Vorstrafen und wiederholte bzw. andauernde Delinquenz des Beschuldigten trotz mehrmaligen Haftstrafen und drei bedingten Entlassungen sprechen deutlich für den Widerruf der bedingten Entlassung.