Am 8.4.2014 wurde die bedingte Entlassung erneut bewilligt und der Beschuldigte am 13.8.2014 aus der Haft entlassen (pag. 111; Entscheid des Justizund Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 8.7.2014). Nur gut zwei Monate nach dieser bedingten Entlassung delinquierte der Beschuldigte am 25.10.2014 erneut (pag. 414 f.; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 12.8.2015). Offensichtlich erzielte dieser Strafbefehl – und der damit zusammenhängende Verzicht auf den Widerruf der bedingten Entlassung – beim Beschuldigten wiederum keine Wirkung. Er delinquierte nur wenige Tage vor und nach diesem Urteil erneut. Dies ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beim