25.1 hiervor – Haft u.a. wegen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29.7.2005 und Urteil des Gerichtskreis VIII Bern-Laupen vom 26.1.2006). Bereits diese bedingte Entlassung imponierte dem Beschuldigten offensichtlich nicht. Denn nur zwei Tage danach, delinquierte er erneut (Raufhandel, begangen am 28.4.2007, Urteil des Gerichtskreis VIII Bern-Laupen vom 19.1.2009), weshalb die Probezeit verlängert wurde. Nur wenige Monate nach dem Urteil vom 19.1.2009 – am 17.5.2009 – beging der Beschuldigte die vorsätzliche Tötung. Dennoch wurde die bedingte Entlassung mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28.2.2013 nicht widerrufen.