Der Beschuldigte zeigte immer wieder, dass ihm die Konsequenzen seines Handelns – allenfalls auch mit Todesfolge – gleichgültig sind. Offensichtlich liess sich der Beschuldigte bisher auch nicht von den zahlreichen Freiheits- und Geldstrafen beeindrucken und er konnte sein Verhalten trotz den wiederholten Chancen (drei bedingte Entlassungen aus dem Strafvollzug und mehrmaligem Verzicht auf Rückversetzung) nicht bessern. Er wurde am 26.4.2007 erstmals bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 25.1 hiervor – Haft u.a. wegen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29.7.2005 und Urteil des Gerichtskreis VIII Bern-Laupen vom 26.1.2006).