422, S. 37 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der hier zu beurteilenden Rückversetzung in den Strafvollzug für 730 Tage steht als Anlasstat die vorsätzliche Tötung zu Grunde. Bei den vorliegend zu beurteilenden Taten handelt es sich nicht um Gewaltdelikte. Dennoch handelt es sich nicht um für den Beschuldigten untypische Delikte. Der Beschuldigte hat zahlreiche Vorstrafen, wurde mehrmals wegen Widerhandlungen gegen das SVG (Fahren unter erheblichem Alkohol- und Drogeneinfluss etc.) und gegen das BetmG verurteilt.