Die Probezeit wurde für die Dauer der Reststrafe von 730 Tagen (bis zum 13.8.2016) festgelegt. Am 12.8.2015 wurde die Probezeit mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bis zum 13.8.2017 – mithin um ein Jahr – verlängert. Folglich wurde die Probezeit bereits um die Hälfte verlängert und nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist eine weitere Verlängerung nicht möglich (KOLLER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 89 und Ausführungen der Vorinstanz pag. 422, S. 37 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).