Der Beschuldigte könne keine Problematik in seiner Gewalt und seinem Suchtmittelkonsum erkennen. Es sei daher von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit bei erneutem Konsum von Alkohol und illegaler Drogen auszugehen und die bedingte Entlassung werde nicht empfohlen (pag. 120). Gemäss Bericht der Bewährungshilfe Thun vom 23.10.2015 (pag. 101 ff.) befand sich der Beschuldigte seit der bedingten Entlassung vom 13.8.2014 bereits im dritten Entzug. Es seien nun regelmässige, wöchentliche Sitzungen bei einem Psychiater geplant. Er habe seit dem 1.5.2015 eine eigene Wohnung und habe angefangen temporär zu arbeiten.