31 de jedoch verzichtet, wobei die Probezeit bis am 13.8.2017 verlängert wurde (pag. 414 ff.; Akten BM 14 44689). Im vorliegenden Strafverfahren geht es um Delikte, welche der Beschuldigte am 14.7.2015 (während laufendem Strafverfahren – noch vor Erlass des Strafbefehls vom 12.8.2015) sowie am 22./23.8.2015 (nur wenige Tage nach Erlass des Strafbefehls) und am 12.11.2015 beging. 25.4 Zu den Berichten der Bewährungshilfen und der Klinik Südhang