Nur zwei Monate nach der bedingten Entlassung vom 13.8.2014 delinquierte der Beschuldigte am 25.10.2014 erneut. Dafür wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12.8.2015 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (mehrfache Begehung, unter THC-Einfluss), Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung von Ausweisen und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 9‘000.00, und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (pag. 504). Auf eine Rückversetzung in den Strafvollzug wur-