, Band 22 amtliche Akten Kanton Basel). Am 8.4.2014 wurde die bedingte Entlassung erneut bewilligt (obwohl die Bewährungshilfe am 29.4.2014 von einer bedingten Entlassung abriet, vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 25.4). Der Beschuldigte wurde am 13.8.2014 bedingt entlassen (Probezeit 2 Jahre; pag. 111). 25.3 Zur Delinquenz des Beschuldigten nach der bedingten Entlassung vom 13.8.2014 Nur zwei Monate nach der bedingten Entlassung vom 13.8.2014 delinquierte der Beschuldigte am 25.10.2014 erneut.