Nur sechs Monate nach der Verurteilung zur vorsätzlichen Tötung – am 23.9.2013 – wurde der Beschuldigte wegen eines Streits mit seiner Freundin wiederum in Haft genommen (pag. 110). Dies obwohl er bereits mit Beschluss vom 28.2.2013 durch das Strafgericht des Kantons Basel wegen Nichteinhaltung der Auflagen der bedingten Entlassung vom 26.6.2012 – insbesondere wegen Nichteinhaltung der Abstinenz von Alkohol und Cannabis sowie Abbruch der ambulanten Psychotherapie – verwarnt werden musste (vgl. pag. 4508 ff., Band 22 amtliche Akten Kanton Basel).