Im Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28.2.2013 wurde ferner die mit Entscheid der Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt vom 20.3.2007 gewährte bedingte Entlassung (Reststrafe von 189 Tagen; Probezeit mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 19.1.2009 um ein halbes Jahr verlängert) in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 StGB nicht widerrufen (pag. 342 f.). Der Beschuldigte wurde wegen der vorsätzlichen Tötung am 18.5.2009 in Untersuchungshaft genommen. Am 2.8.2011 begann er den vorzeitigen Strafantritt und am 27.6.2012 wurde der Beschuldigte erstmals bedingt aus der Haft entlassen (pag.