In diesem Urteil wurde von der Rückversetzung der bedingten Entlassung vom 26.4.2007 abgesehen und die Probezeit um ein halbes Jahr verlängert (zum Ganzen Akten S 07 2869). Der Beschuldigte wurde ferner mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 17.3.2014 wegen Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 22.10.2012) zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt (pag. 503; Akten BM 13 38478).