pag. 501 f.). Zur Verurteilung wegen Fälschen von Ausweisen kam es, weil beim SVSA ein Führerausweisduplikat auf den Namen C.________ angefordert wurde. Auf dem Antrag wurde jedoch das Foto des Beschuldigten angefügt, so dass sich der Beschuldigte in der Folge mit einem gültigen Fahrausweis ausweisen konnte. Ferner führte der Beschuldigte Dopingmittel in die Schweiz ein und fuhr unter Drogeneinfluss (Marihuana, ca. 12.7 µg/L bei einem Grenzwert von 1.5 µg/L). Wegen Freiheitsberaubung und Entführung wurde der Beschuldigte verurteilt, weil er seine damalige Lebenspartnerin in der Zeit vom 28.1.2005 bis 31.3.2005 mehrmals in der Wohnung einschloss.