27 chen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung ist im Falle des Widerrufs der bedingten Entlassung miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2012 vom 14.9.2012 E. 2.4.2; BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Zwar sind für den Widerrufsverzicht besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, nicht erforderlich.