2013, N. 3 zu Art. 89). Ein Widerruf bzw. die Rückversetzung in den Strafvollzug soll erfolgen, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit von ungünstigen Bewährungsaussichten auszugehen ist, mithin eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentli-