Sind die Bewährungsaussichten trotz der in der Probezeit verübten Straftaten günstig (z.B. bei Zufallstaten), dann muss auf eine Rückversetzung verzichtet werden. Angesicht der bloss relativen Sicherheit von Legalprognosen dürfen an die Erwartung, dass keine weiteren Straftaten begangen werden, keine übermässig hohen Anforderungen gestellt werden: Wie beim Entscheid über die bedingte Entlassung muss genügen, wenn dies vernünftigerweise erwartet werden darf (KOLLER, in: Balser Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 89).