Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt nicht in jedem Falle zu einer Rückversetzung in den Freiheitsentzug nach Abs. 1: Sofern nicht erwartet werden muss, der Verurteilte werde weitere Straftaten begehen, hat das Gericht auf eine Rückversetzung zu verzichten. Zu beurteilen ist mithin, ob aufgrund der neuen Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Sind die Bewährungsaussichten trotz der in der Probezeit verübten Straftaten günstig (z.B. bei Zufallstaten), dann muss auf eine Rückversetzung verzichtet werden.