Im Ergebnis bedeutet dies, dass während der Probezeit begangene Übertretungen in keinem Fall eine Rückversetzung legitimieren können, und dass Verbrechen oder Vergehen eine Rückversetzung nach sich ziehen können. Mit welcher Strafe diese Straftaten belegt wurden, spielt keine Rolle (KOLLER, in: Balser Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 89). Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt nicht in jedem Falle zu einer Rückversetzung in den Freiheitsentzug nach Abs. 1: