24. Theoretische Ausführungen Bewährt sich der bedingt Entlassene während der Probezeit nicht, weil er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, dann wird er gestützt auf Art. 89 StGB in den Freiheitsentzug zurückversetzt und hat die aufgeschobene Reststrafe zu verbüssen. Dies allerdings unter dem Vorbehalt von Abs. 2, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Rückversetzung zu verzichten ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass während der Probezeit begangene Übertretungen in keinem Fall eine Rückversetzung legitimieren können, und dass Verbrechen oder Vergehen eine Rückversetzung nach sich ziehen können.