509, Z. 23 f.). Ferner hat sich auch das soziale Umfeld des Beschuldigten erneut destabilisiert, zumal er nicht mehr mit seiner Freundin zusammen ist und das im Mai 2016 geborene Kind seiner Exfreundin offensichtlich doch vom Beschuldigten stammt (pag. 492; pag. 509, Z. 37 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände, insbesondere aufgrund der immer noch nicht vorhandenen stabilen Verhältnisse sowie der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen kann nicht von besonders günstigen Umständen gesprochen werden (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2008 vom 7.4.2009 E. 2.2 ff. nicht publiziert in BGE 135 IV 146).