26 stelle wieder antreten konnte – einen effektiven Plan zum Wiedereinstieg, welcher mit dem Arbeitgeber oder dem behandelnden Arzt besprochen worden wäre, konnte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht vorweisen (pag. 508, Z. 19 ff.). Das angegebene Gespräch fand nicht statt und der Entscheid, ob und wann er wieder arbeiten gehen kann, stand nach wie vor aus (vgl. pag. 509, Z. 23 f.).