Er habe dem Beschuldigten am 21.10.2016 noch eine Nachricht auf der Combox hinterlassen. Als sich der Beschuldigte drei Monate lang nicht gemeldet habe, habe er den Fall bei sich geschlossen (pag. 466). Der Beschuldigte erklärte oberinstanzlich, es habe mit Herrn Q.________ nicht gut funktioniert. Mit der Homosexualität von Herrn Q.________ und seinem Verhalten habe er nicht umgehen können (pag. 510, Z. 8 ff.). Dies erstaunt doch sehr, zumal der Beschuldigte während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch betonte, wie gut es mit Herrn Q.________ laufe und er mit der Therapie sehr zufrieden sei (pag. 52, Z. 26; pag. 364, Z. 32 f.).