508, Z. 23 f.). Allerdings scheint sowohl die soziale als auch die psychische Situation des Beschuldigten immer noch instabil zu sein. Obwohl der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung davon sprach, die Therapie bei Herrn Q.________ als sinnvoll und hilfreich zu empfinden und regelmässig zu besuchen, fand sein letzter Termin vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – am 5.8.2016 – statt. Gemäss Herrn Q.________ erschien der Beschuldigte zum letzten vereinbarten Termin vom 12.8.2016 nicht mehr. Er habe dem Beschuldigten am 21.10.2016 noch eine Nachricht auf der Combox hinterlassen.