Den zahlreichen – mehrheitlich einschlägigen – Vorstrafen kann entnommen werden, dass sich der Beschuldigte durch eine Freiheits- oder Geldstrafe offensichtlich nicht abhalten liess, weiterhin zu delinquieren. Ferner sprechen auch die aktuellen Lebensumstände des Beschuldigten nicht für besonders günstige Umstände. Zwar hat der Beschuldigte mittlerweile eine Festanstellung. Er arbeitet nach wie vor bei der E.________ AG (pag. 184 ff.), wobei er zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bereits einige Wochen krank geschrieben war (pag. 492; pag. 508, Z. 19 ff.) und unklar blieb, ob er wieder arbeiten gehen kann (vgl. pag. 508, Z. 23 f.).