23. Konkrete Gesamtstrafe Nach dem Gesagten ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten festzusetzen. Nach Art. 42 Abs. 2 StGB ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte.