Der Beschuldigte gab mehrfach an, er wisse, dass er Fehler gemacht habe. Dennoch kann die Kammer von keiner ehrlichen Einsicht oder Reue ausgehen, zumal der Beschuldigte nie ehrlich kundtat, dass es ihm Leid tue und er stetig zur Verharmlosung seiner Drogen- und Alkoholprobleme neigt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 416, S. 31 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Einzig der Umstand, eine Freiheitsstrafe verbüssen zu müssen, reicht hierfür nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2012 vom 13.6.2013 E. 5.4).