Durch das Leben des Beschuldigten zeichnet sich eine dauernde, regelmässige und erhebliche Delinquenz. Die mehrfachen Freiheits- oder Geldstrafen hinderten den Beschuldigten nicht, weiter zu delinquieren. Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich deutlich straferhöhend aus. Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und während laufendem Strafverfahren ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er sich zwischenzeitlich nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen. Er verhielt sich korrekt und anständig, was allerdings erwartet werden darf. Der Beschuldigte gab mehrfach an, er wisse, dass er Fehler gemacht habe.