Er ist nach wie vor bei der E.________ AG angestellt – auch wenn er aus gesundheitlichen Gründen während mehrere Wochen krankgeschrieben war (pag. 492 f.; pag. 508, Z. 19 ff.). Allerdings fand das vom Beschuldigten angegebene Gespräch mit seinem Arbeitgeber und Arzt zwecks Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag (vgl. pag. 492) offensichtlich nicht statt (pag. 508, Z. 23 f.). Wann und ob der Beschuldigte wieder in den Arbeitsmarkt reintegriert werden kann, ist damit fraglich. Durch das Leben des Beschuldigten zeichnet sich eine dauernde, regelmässige und erhebliche Delinquenz.