Seine letzte Therapiesitzung fand am 5.8.2016 und damit kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung statt (pag. 466). Als Begründung für den Abbruch gab der Beschuldigte oberinstanzlich an, nicht mit dem Therapeuten Q.________ zu Recht gekommen zu sein – auch mit dessen Homosexualität habe er nicht umgehen können (pag. 510, Z. 8 ff.). Dies erstaunt, zumal der Beschuldigte zuvor mehrmals betonte, mit Herrn Q.________ sehr zufrieden gewesen zu sein (pag. 52, Z. 26; pag. 364, Z. 32 f.). Dieser Umstand lässt die Kammer deutlich an Einsicht und Reue des Beschuldigten zweifeln,