Ferner ist der Beschuldigte nicht mehr mit seiner damaligen Partnerin zusammen. Er lebt zwischenzeitlich alleine und hat keine feste Beziehung mehr (pag. 492; pag. 508, Z. 40 ff.). Der von der Vorinstanz positiv gewertete Umstand, wonach der Beschuldigte regelmässig eine ambulante Therapie besucht, ist gestützt auf die neuen Erkenntnisse stark zu relativieren. Denn der Beschuldigte hat diese Therapie nur kurz nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgebrochen. Seine letzte Therapiesitzung fand am 5.8.2016 und damit kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung statt (pag.