Die Kammer kann sich den obigen Ausführungen anschliessen. Das Vorleben des Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Er lebte in relativ günstigen Umständen, konnte sich gut integrieren und hatte keine sprachlichen Schwierigkeiten zu bewältigen. Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich die Situation des Beschuldigten verändert. Der Beschuldigte ist nun definitiv der Vater des im Mai 2015 geborenen Kindes seiner Exfreundin. Dies wirkt sich belastend auf seine Schuldensituation aus, zumal er eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung hat. Ferner ist der Beschuldigte nicht mehr mit seiner damaligen Partnerin zusammen.