Der Beschuldigte hat zahlreiche, auch einschlägige, Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug pag. 169 ff. und 248 ff.). Insbesondere liegen wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Führerausweisentzug respektive Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises fünf (meist mehrfache) Verurteilungen vor. Wegen Fahrens in angetrunkenem resp. in fahrunfähigem Zustand liegen vier (zum Teil mehrfach begangene) Verurteilungen vor.