21.3 Konkrete Asperation Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 30 Strafeinheiten an die Gesamtstrafe anzurechnen. Als Zwischenergebnis liegt die Gesamtstrafe nach Beachtung sämtlicher Delikte bzw. sämtlicher Tatkomponenten bei 330 Strafeinheiten. 22. Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes fest (pag. 415 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): 6.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse […]