22 wurde die Blutentnahme deutlich erschwert. Dennoch gelang es schliesslich, die Blutentnahme zu vollziehen. Das objektive Tatverschulden liegt damit – im Verhältnis zum Strafrahmen – im leichten Bereich. 21.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Zweifellos hätte er sich rechtskonform verhalten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral auf die Strafe aus. 21.3 Konkrete Asperation