Es handelt sich in erster Linie um ein Delikt gegen die Staatsgewalt und dient als Rechtspflegedelikt dem Schutz der Durchsetzung von Art. 91 SVG (RIEDO, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 13 ff. zu Art. 91a). Nachdem beim Beschuldigten beim Atemalkoholtest ein Wert von 1.44 Gewichtspromille angegeben und bei ihm ein Minigrip mit 4 Gramm Marihuana aufgefunden wurde, verweigerte der Beschuldigte sowohl einen Drogenschnelltest als auch die polizeilich angeordnete Blutentnahme. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten musste eine zweite Polizeipatrouille beigezogen werden.