21. Asperation für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) 21.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Nach Auffassung des Bundesgerichts soll Art. 91a SVG «verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Untersuchungsmassnahme unterziehende Führer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt» (Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2013 vom 13.6.2013 E. 1.3). Es handelt sich in erster Linie um ein Delikt gegen die Staatsgewalt und dient als Rechtspflegedelikt dem Schutz der Durchsetzung von Art.