Er fuhr eine vergleichsweise lange Strecke. Die Fahrt wurde einzig beendet, weil der Beschuldigte einen Selbstunfall verursachte, welcher zu Personen- und Sachschäden führte. Das objektive Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen – im leichten Bereich anzusiedeln. 20.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Es stand einzig der Zweck, seine Freundin zur Rede zu stellen im Vordergrund. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.