21 20. Asperation für das Fahren ohne Berechtigung am 23.8.2015 (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) 20.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Am 23.8.2015 fuhr der Beschuldigte erneut ohne Berechtigung. Erschwerend ins Gewicht fällt, dass dies die zweite Fahrt ohne Berechtigung innert kürzester Zeit war. Auch hier benutzte der Beschuldigte das Fahrzeug seines Vaters, welches er kurz zuvor eingelöst hatte. Er fuhr eine vergleichsweise lange Strecke.