Das objektive Tatverschulden liegt – im Verhältnis zum Strafrahmen – im leichten Bereich. 19.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er ignorierte nicht nur den Fahrausweisentzug, welcher erst ein halbes Jahr zuvor definitiv ausgesprochen wurde, sondern beging die Fahrt zum Zwecke der Einlösung seines Fahrzeuges. Er handelte damit aus rein egoistischen Motiven. Innere oder äussere Umstände die ihm ein alternatives Handeln verunmöglicht hätten, sind keine bekannt. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral auf die Strafe aus.