2014, N. 4 zu Art. 95). Der Beschuldigte fuhr am 14.7.2015 ohne Berechtigung – d.h. obwohl ihm sein Führerausweis erst im Januar 2015 definitiv entzogen wurde – von seinem zu Hause in D.________ zuerst zum SVSA nach Bern und danach via Burgdorf (Klinik Südhang) wieder nach Hause. Der Beschuldigte benutzte für die Fahrt den Wagen seines Vaters, der vor seinem Haus abgestellt war. Das Vorgehen war einfach. Dennoch fuhr er eine vergleichsweise lange Strecke mit dem Wagen. Das objektive Tatverschulden liegt – im Verhältnis zum Strafrahmen – im leichten Bereich.