19. Asperation für das Fahren ohne Berechtigung vom 14.7.2015 (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) 19.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Art. 95 des Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) dient zum einen der Verkehrssicherheit bzw. genauer dem Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Zum anderen wird der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt (BUSSMANN, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 95).