Der Beschuldigte fuhr eine vergleichsweise lange, gut befahrene Autobahnstrecke unter Drogeneinfluss. Der Beschuldigte konsumierte zwar einige Stunden vor der Tat kein Cannabis mehr. Dennoch war er sich dem Umstand bewusst, noch unter Einfluss eines erheblichen THC-Gehalts zu fahren. Dass keine schwerwiegenderen Folgen als der fragliche Verkehrsunfall eingetreten sind, war einzig dem Zufall überlassen. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt wirkt sich das Verschulden des Beschuldigten deutlich höher aus.